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Informationen des Jugendamtes der Stadt Bielefeld zum Thema “Krankheit der Tageskinder” Mit der Vergabe von aktuellen Informationen durch das Jugendamt der Stadt Bielefeld erhielt ich im März 2010 folgende Informationen zum o. a. Thema, die ich Ihnen als interessierte und fürsorgliche Eltern nicht vorenthalten möchte: Erkrankungen bei Tageskindern: In Anlehnung an die Benutzungsordnung für Kindertageseinrichtungen gelten auch in der Kindertagespflege folgende Grundsätze im Umgang mit Erkrankungen von Tageskindern: (1) Bei Erkrankungen, die den Betreuungsbedarf eines Kindes erheblich erhöhen, bei ansteckenden Krankheiten bzw. bei Verdacht auf solche sowie bei Kopflausbefall ist eine Betreuung in der Kindertagespflege nicht möglich. Die Personensorgeberechtigten sind verpflichtet, den Verdacht bzw. die Erkrankung des Kindes der Tagespflegeperson unverzüglich mitzuteilen. (2) Nach ansteckenden Krankheiten des Kindes oder anderer zum Haushalt zählenden Personen bzw. Verdacht auf solche Krankheiten darf die Kindertagespflege erst wieder besucht werden, wenn eine Weiterverbreitung der Krankheit nicht mehr zu befürchten ist. Wird ein Kind wiederholt trotz ansteckender Erkrankung in die Kindertageseinrichtung gebracht, kann ein ärztlicher Nachweis über die Gesundheit des Kindes eingefordert werden. (3) Bei Kopflausbefall des Kindes oder anderer zum Haushalt zählenden Personen ist dieses der Kindertagespflege unverzüglich mitzuteilen. Das Kind darf die Kindertagespflege erst wieder besuchen, wenn die erforderliche Behandlung erfolgreich abgeschlossen ist. Grundsätzlich kann auch hier ein ärztliches Attest darüber angefordert werden, daß das Kind frei von Läusen ist. Bei Verdacht auf Kopflausbefall ist die Tagespflegeperson berechtigt, Kontrollen der Kopfhaut durchzuführen. (4)Die jeweils geltenden Vorschriften des Infektionsschutzgesetzes sind zu beachten und anzuwenden. (5) Die Tagespflegeperson darf den Kindern grundsätzlich keine Medikamente verabreichen. Ist zur Beendigung einer medizinischen Behandlung bzw. bei chronischen Erkrankungen die Einnahme eines Medikamentes unbedingt erforderlich, haben die Personensorgeberechtigten eine ärztliche Bescheinigung vorzulegen, in der die genauen Angaben zum Medikament, dessen Dosierung und Verabreichung angegeben sind. Folgen für die Kindertagespflege: 1. Ich kann die Gefahr ansteckender Krankheiten trotz aller hygienischer Vorkehrungen in meinem Haushalt nie ganz ausschließen und übernehme keinerlei Verantwortungen für Erkrankungen der von mir betreuten Kinder. 2. Wichtig ist die ehrliche Kommunikation zwischen Personensorgeberechtigten und Tagespflege- person. Es ist auch keinem Beteiligten damit gedient, wenn eventuelle Erkrankungen verschwiegen werden und ich dann im Endeffekt die komplette Tagespflegegruppe für einige Tage schließen muß. Ich bitte daher auch um Verständnis, daß ich ein ansteckend krankes Kind nur mit einer ärztlichen Bescheinigung, die besagt, daß keine Ansteckungsgefahr mehr besteht, wieder bei mir aufnehmen kann. 3. Solange ein Kind Medikamente benötigt, die auch tagsüber verabreicht werden müssen, ist eine Betreuung in meiner Einrichtung nicht möglich (Siehe Pkt. 5 der Mitteilung des Jugendamtes der Stadt Bielefeld). Ausnahme hier ist eine chronische Erkrankung des Kindes. Hier benötige ich unbedingt eine genaue ärztliche Bescheinigung mit konkreten Angaben zum Medikament, dessen Dosierung und Verabreichung! 4. Unberührt bleibt die vertragliche Vereinbarung, daß die Entscheidung über die Betreuung dieses Kindes alleine in meinem Ermessen liegt, wenn keine eindeutige Diagnose der Krankheitssymptome durch einen Arzt gestellt wurde! Auch wenn während der Betreuungszeit Krankheitssymptome auftreten, die eine Weiterbetreuung unzumutbar oder unmöglich machen, ist die Betreuung unverzüglich von den Sorgeberechtigten zu übernehmen! 5. Was für die Tageskinder gilt, gilt im Umkehrschluß natürlich auch für meine eigene Familie! Ich als Tagespflegeperson habe für die mir anvertrauten Tageskinder eine Fürsorgepflicht! Aus diesem Grund habe ich, wenn in meiner Familie jemand an einer ansteckenden Krankheit leidet, Informationspflicht gegenüber den Personensorgeberechtigten und ein absolutes Betreuungsverbot, wenn dies Kinderarzt und/oder Gesundheitsamt entscheiden! vorherige Seite nächste Seite Vorsichtsmaßnahmen MäuseInformation Startseite |
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